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Seminarraum 089 München

  Räume für Seminare, Feiern, Tagungen und Schulungen.  
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SR089 Das Seminarraumkonzept in München

Die RDSM München öffnet Ihre Räumlichkeiten für Industrie, Wirtschaft, Bildung & more.

Profitieren Sie von hoch modern eingerichteten Räumlichkeiten als Berufsfachschule,

Fortbildungszentrum und Eventlocation.



Ihre Buchung

Teilen Sie uns Ihr Vorhaben über Ihre Veranstaltung mit und wir suchen für Sie die passenden Raumkomponenten aus.

 
 

01

Ihre Idee

Sie planen eine Veranstaltung in München

 

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Raumkonzept

Wir suchen mit Ihnen gemeinsam die passenden Räumlichkeiten

 

03

Abwicklung

Gerne unterstützen wir Sie bei Ihrem Event - egal ob technisch oder kulinarisch

 

04

Multimedia

Alle Räumlichkeiten verfügen über hightech ausgestatte IT peripherie



 
 
 


Veranstaltung
Raum und Bestuhlung
Mehrauswahl bitte mit STRG Taste
Technik
Mehrauswahl bitte mit STRG Taste
Getränke und Speisen
Veranstalter und Hinweise
Nach Absendung dieses Formulars prüfen unsere Experten Ihre Wünsche und bestätigen Ihnen dies - sofern möglich - in einem Angebot. Bitte beachten, Sie, dass erst nach Annahme dieses Angebotes eine Buchung erfolgt!

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Allgemeine Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen und Schulungen [download pdf]

 

  1. Geltungsbereich:

 

Die Mietbedingungen gelten für die tageweise Überlassung von Schulungs- und Seminarräume zur Durchführung von Veranstaltungen sowie für alle mit diesen zusammenhängenden weiteren Leistungen.

Abweichende Bestimmungen, auch soweit sie in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners (nachfolgend als „Mieter“ bezeichnet) enthalten sind, finden keine Anwendung, soweit sie nicht vom Lehrinstitut für präklinische Rettungsmedizin gGmbH (nachfolgend als „Vermieter“ bezeichnet) ausdrücklich schriftlich oder in Textform anerkannt werden. 

 

  1. Vertragsabschluss und Untervermietung

 

  • Die Anfrage des Mieters zur Anmietung des Mietgegenstandes stellt ein Angebot zum Abschluss eines Mietvertrages an den Vermieter dar.

 

  • Mit der Abgabe des Angebots zum Abschluss eines Mietvertrages besteht die Möglichkeit des Mieters zur gleichzeitigen Abgabe eines Angebotes zum Abschluss eines Vertrages über das zur Verfügung stellen von Tagesgetränken sowie eines Caterings für die Teilnehmer der Veranstaltung des Mieters. Bei der Anfrage des Mieters nach Ziffer 2.1. sind die vom Mieter ausgewählten Tagesgetränkepakete und ausgewählten Cateringwünsche anzugeben.

 

Die Tagesgetränke und das Catering für die Veranstaltung des Mieters kann ausschließlich mit dem Vermieter vereinbart werden. Eine Beauftragung Dritter ist nicht möglich. Soweit keine Vereinbarung getroffen wird, sind die Tagesgetränke und das Catering nicht Gegenstand des Mietvertrages.

 

  • Im Rahmen des Angebotes ist zudem die Teilnehmeranzahl der Veranstaltung des Mieters verbindlich anzugeben.

 

  • Der Mietvertrag nach Ziffer 2.1. und der Vertrag nach Ziffer 2.2. kommen nur durch Annahme des Antrages des Mieters durch den Vermieter zustande. Textform ist dabei ausreichend.

 

  • Der Mietvertrag gilt nur für den im Mietvertrag genannten Mieter, nicht für mit diesem verbundene Unternehmen, Beteiligungen, Kooperationen o. ä. Die Unter- oder Weitervermietung oder eine sonstige Überlassung des Mietgegenstandes an Dritte bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Die Kündigung des Mietvertrages wegen einer Verweigerung der Zustimmung des Vermieters ist ausgeschlossen.

 

 

  1. Mietgegenstand und Mietzweck

 

  • Der in dem Mietvertrag aufgeführte Schulungs- und/oder Seminarraum (nachfolgend als „Mietgegenstand“ bezeichnet) wird dem Mieter in ordnungsgemäßen Zustand für die Dauer der Mietzeit überlassen.

 

  • Der Vermieter behält sich vor, dem Mieter aus wichtigem Grund einen anderen als den im Mietvertrag bezeichneten Mietgegenstand im Objekt als Ersatz zuzuweisen.

 

  • Die Teilnehmer der Veranstaltung des Mieters dürfen die sanitären Anlagen in dem Mietobjekt, in dem sich der Mietgegenstand befindet, mitbenutzen.

 

  • Der Mietgegenstand wird in dem Zustand vermietet, in dem er sich befindet. Beanstandungen sind vom Mieter unmittelbar bei Übernahme des Mietgegenstandes geltend zu machen. Andernfalls gilt der Raum als mangelfrei übernommen.

 

  • Der Mietgegenstand wird dem Mieter zur Durchführung von Büroarbeiten, zu Besprechungen, Schulungen, Konferenzen, Präsentationen oder ähnlichen Veranstaltungen überlassen und darf nur hierfür genutzt werden.

 

Der Mieter ist Veranstalter und hat als solcher die geltenden rechtlichen Bestimmungen einzuhalten, insbesondere die Versammlungsstättenverordnung sowie sonstige Unfallverhütungs- und Brandschutzbestimmungen. Der Mieter ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Veranstaltung, die Erfüllung von Anzeigepflichten sowie die Einhaltung aller gesetzlichen Bestimmungen und behördlichen Auflagen allein verantwortlich.

 

  • Will der Mieter den Mietgegenstand zu einem andere als den in Ziffer 3.5 aufgeführten Zweck (z.B. Produktlagerungen, Produktion, Partys) nutzen, so bedarf es der vorherigen Zustimmung in Schrift- oder Textform durch den Vermieter.

Der Vermieter übernimmt keine Gewähr dafür, dass der Mietgegenstand für die abweichende Nutzung geeignet ist und den in Frage kommenden technischen Anforderungen sowie behördlichen und anderen Vorschriften für diese Nutzung entspricht. Der Mieter hat etwaige erforderliche Genehmigungen zu beschaffen und Auflagen auf seine Kosten zu erfüllen, um den Mietgegenstand in den geeigneten Zustand zu versetzen.

 

  • Das Einbringen und die Nutzung eigener Kopiergeräte, Kaffeemaschinen, Heißwasserbereiter und ähnlicher Geräte ist untersagt.

 

  • Änderungen im oder am Mietgegenstand dürfen nur mit ausdrücklicher vorheriger Zustimmung des Vermieters vorgenommen werden. Dies gilt auch für die Dekoration des Mietgegenstandes. Auch bei einer diesbezüglich von dem Vermieter erteilten Zustimmung übernimmt der Mieter die Gewähr dafür, dass insbesondere das Dekorationsmaterial den Brandschutzanforderungen entspricht.

 

 

  1. Mietzeit

 

  • Der Mietvertrag wird für die in dem Mietvertrag angegeben Dauer (nachfolgend als „Mietzeit“ bezeichnet) geschlossen. Das Mietverhältnis endet mit dem in dem Mietvertrag genannten Zeitpunkt bzw. mit Ablauf der Mietzeit, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

 

  • Der Mietgegenstand steht dem Mieter gemäß der in dem Mietvertrag angegebenen Mietzeit jeweils ab 30 Minuten vor und bis 30 Minuten nach der vereinbarten Mietzeit zur Verfügung. Eine darüber hinaus gehende Nutzung bedarf einer vorherigen Abstimmung mit dem Vermieter. Bei Raumnutzung über der vereinbarten Mietzeit hinaus, erfolgt eine Berechnung des Mietzinses gemäß Preisliste ohne gesonderte Vereinbarung (Nutzungsentschädigung).

 

  • Der Mieter ist verpflichtet, nach Ablauf der Mietzeit den Mietgegenstand an den Vermieter herauszugeben und alle von dem Mieter eingebrachten Gegenstände aus dem Mietgegenstand zu entfernen. Alle Einrichtungen des Mietgegenstandes sind von dem Mieter in ihrem ursprünglichen Zustand an den Vermieter zu übergeben. Der Vermieter ist berechtigt, solche Räumungs- bzw. Wiederherstellungsarbeiten auf Kosten des Mieters selbst durchzuführen oder durchführen zu lassen, soweit der Mieter seiner Pflicht zur Räumung und Wiederherstellung nicht nachkommt.

 

  • Setzt der Mieter nach Ablauf der Mietzeit den Gebrauch der Mietsache fort, so verlängert sich das Mietverhältnis nicht auf unbestimmte Zeit, § 545 BGB wird ausgeschlossen.

 

 

  1. Mietzins, Fälligkeit, Aufrechnung/Zurückbehaltungs-/Minderungsrecht

 

 

  • Der im Mietvertrag vereinbarte Mietzins schließt die Kosten der allgemeinen Raumbeleuchtung, der üblichen Reinigung und Benutzung der im Mietgegenstand enthaltenen Technik (Beamer, Flipchart, Moderationswand nebst Zubehör – soweit vorhanden) sowie der Klimatisierung - soweit vorhanden - und Heizung ein. 

 

  • Alle Preise verstehen sich zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer in Deutschland.

 

  • Überschreitet der Zeitraum zwischen Mietvertragsabschluss und Mietzeitbeginn fünf Monate und erhöhen sich die allgemein für die vom Vermieter zu erbringenden Leistungen berechneten Kosten des Vermieters, kann der vereinbarte Preis durch den Vermieter nach billigem Ermessen angepasst werden, höchstens jedoch um 10 %.

 

  • Der Mietzins nebst ggf. vereinbarten Zusatzleistungen ist spätestens zehn Tage nach Zugang einer Rechnung des Vermieters ohne Abzug zur Zahlung fällig.

 

Bei Zahlungsverzug des Mieters wird für jede Mahnung einer pauschale Mahngebühr in Höhe von 15 € berechnet. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Verzugsschaden entstanden ist.  Das Recht des Vermieters die gesetzlichen  Verzugszinsen zu verlangen sowie die Ersatzpflicht des Mieters für weitere Verzugsschäden bleiben von vorstehender Regelung unberührt.

 

  • Der Vermieter kann - soweit nichts anderes vereinbart ist - jederzeit eine Vorauszahlung bis zur Höhe des voraussichtlichen Rechnungsbetrages unter Berücksichtigung der neben dem Mietzins zu vergütenden Zusatzleistungen verlangen.

 

  • Der Mieter kann gegen Forderungen des Vermieters aus diesem Vertrag nur aufrechnen und/oder ein Minderungs- und/oder Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn seine Forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Das Recht des Mieters diese Forderungen gerichtlich geltend zu machen, bleibt hiervon unberührt.

 

  1. Tagungsgetränke und Catering (Zusatzleistungen)

 

  • Der Vermieter stellt dem Mieter für die vom Mieter nach Ziffer 2.3 angegebene Teilnehmeranzahl seiner Veranstaltung Wasser im angemessenen Umfang zur Verfügung. Die Kosten für das Wasser sind im Mietzins enthalten.

 

  • Eine darüberhinausgehende Getränkeauswahl stellt der Vermieter dem Mieter für die vom Mieter angegebene Teilnehmeranzahl seiner Veranstaltung nur gegen Aufpreis zur Verfügung, wenn dies zwischen den Parteien vereinbart ist bzw. der Mieter dies ausdrücklich bei Abgabe des Angebots auf Anmietung des Mietgegenstandes verlangt.

 

Die vom Mieter für die Getränke zu zahlenden Kosten sind als Pauschale pro Teilnehmer zu bezahlen und entstehen unabhängig davon, ob und wie viele zur Verfügung gestellten Getränke der Mieter bzw. die Teilnehmer der Veranstaltung des Mieters konsumiert werden.

 

  • Der Vermieter stellt dem Mieter unabhängig von dem Getränkeangebot nach Ziffer 6.1 und Ziffer 6.2 ein darüberhinausgehendes Catering für die vom Mieter angegebene Teilnehmeranzahl seiner Veranstaltung gegen Aufpreis zur Verfügung, wenn dies zwischen den Parteien vereinbart ist bzw. der Mieter dies ausdrücklich bei Abgabe des Angebots auf Anmietung des Mietgegenstandes verlangt.

 

Die vom Mieter für das Catering zu zahlenden Kosten sind als Pauschale pro angegebenem Teilnehmer zu bezahlen und entstehen unabhängig davon, ob alle vom Mieter angegebenen Teilnehmer an der Veranstaltung teilnehmen und unabhängig davon, ob die tatsächlichen Teilnehmer das vom Vermieter zu Verfügung gestellte Catering konsumieren.

 

Der Vermieter behält sich vor, dem Mieter aus wichtigem Grund im Rahmen des Caterings und der Tagesgetränke andere Speisen und/oder Getränke als die im Angebot auf Abschluss des Vertrages über das Verfügung stellen von Tagesgetränken sowie eines Caterings genannten Speisen und/oder Getränke als Ersatz zur Verfügung zu stellen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere bei Lieferengpässen der Lieferanten des Vermieters vor.

 

  • Der Mieter darf für die Teilnehmer seiner Veranstaltung keine Getränke und Speisen während der Dauer dieses Vertrages zur Verfügung stellen.

 

Die Zahlungen für die Zusatzleistungen nach diesem Abschnitt sind zusammen mit dem Mietzins zu bezahlen nach Rechnungsstellung durch den Vermieter. Ziffer 5 dieses Vertrages gilt entsprechend.

 

  1. Haftung des Mieters

 

  • Der Mieter haftet gemäß den gesetzlichen Bestimmungen für Sach- und Personenschäden einschließlich etwaiger Folgeschäden (Vermögensschäden), die während der Mietdauer durch ihn, seine Beauftragten, seine Erfüllungsgehilfen, seine Vertreter, seine Lieferanten und Teilnehmer seiner Veranstaltungen verursacht werden.

Dem Mieter obliegt der Beweis dafür, dass ein schuldhaftes Verhalten nicht vorgelegen hat.

 

  • Der Mieter übernimmt die Verkehrssicherungspflichten für die Zeit der Überlassung des Mietgegenstandes (Ziffer 4.1. und 4.2.).

 

  • Der Mieter hat den Vermieter von allen Schadensersatzforderungen, die von Dritten im Zusammenhang mit der Veranstaltung des Mieters in dem Mietgegenstand geltend gemacht werden, freizustellen, mit Ausnahme der Schäden, die durch den Vermieter vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind.

 

  • Für eingebrachte Gegenstände des Mieters, seiner Beauftragten, seiner Erfüllungsgehilfen, seiner Vertreter, seiner Lieferanten und Teilnehmer seiner Veranstaltungen übernimmt der Vermieter keine Haftung. Dies gilt nicht bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln des Vermieters.

 

  • Soweit der Mieter seiner Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Räumung des Mietgegenstandes zum Ablauf der Mietzeit nicht nachkommt, ist der Vermieter berechtigt, Räumungs- und Wiederherstellungsarbeiten auf Kosten des Mieters selbst durchführen zu lassen. Eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht.

 

  1. Haftung des Vermieters

 

  • Der Vermieter haftet – soweit in diesem Vertrag nichts abweichendes geregelt ist - nur für Schäden, die auf mangelnde Beschaffenheit des Mietgegenstandes oder auf schuldhafte Verletzung der von ihm übernommenen Verpflichtungen beruhen. Für Versagen irgendwelcher Einrichtungen und Betriebsstörungen oder sonstige, die Nutzung des Mietgegenstandes beeinträchtigende Ereignisse haftet der Vermieter nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

 

  • Der Vermieter haftet nicht für Schäden durch höhere Gewalt sowie nicht für nicht durch den Vermieterin zu verantwortenden Ausfällen des Kommunikationsnetzes oder für nicht von ihm zu verantwortende Ausfälle der Versorgung mit Wasser, Strom oder Heizenergie. In diesen Fällen ist auch eine Minderung der vereinbarten Miete oder sonst vereinbarter Vergütung ausgeschlossen.

 

  • Der Vermieter haftet nur für von ihm oder seinen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden des Mieters. Die Haftung des Vermieters für vertragswesentliche Pflichten ist, soweit er nachweisen kann, dass die Schäden nur auf einfache Fahrlässigkeit seiner selbst oder seiner Erfüllungsgehilfen beruht, auf den vertragstypischen Schaden begrenzt.

 

  • Die Haftungsbeschränkungen des Vermieters gelten nicht für Schadenersatzansprüche aus Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, insoweit haftet der Vermieter für jeden von ihm oder seinen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder fahrlässig verursachten Schaden.

 

  • Dem Mieter stehen wegen des Verhaltens anderer Mieter keine Ansprüche gegenüber dem Vermieter zu.

 

  1. Hausrecht

 

Der Mieter übt als Veranstalter während der Mietdauer das Hausrecht hinsichtlich des Mietgegenstandes aus, welches er gegebenenfalls unter Einsatz eines Ordnungsdienstes auf seine Kosten durchzusetzen hat. Dem Vermieter oder von ihm beauftragten Dritten ist jederzeit der Zutritt zum Mietgegenstand zu gestatten. 

 

  1. Konkurrenzschutz

 

Ein Konkurrenzschutz zugunsten des  Mieters wird vom Vermieter nicht gewährt.

 

  1. Rücktritt und Kündigung

 

  • Der Vermieter ist berechtigt, ohne Ersatzverpflichtungen vom Vertrag zurückzutreten oder den Vertrag fristlos zu kündigen, wenn, der Mieter gegen die Bestimmungen dieses Vertrages verstößt, insbesondere eine angeforderte Vorauszahlung nicht rechtzeitig erbringt; der Vermieter begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Inanspruchnahme der Leistungen den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des Vermieter in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich des Vermieters zuzurechnen ist; durch die beabsichtigte Veranstaltung einer Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu befürchten ist;  der Mietgegenstand infolge höherer Gewalt nicht zur Verfügung gestellt werden kann.

 

 

  • Der Mieter ist berechtigt, vor Beginn des Mietverhältnisses vom Mietvertrag zurückzutreten. Soweit der Rücktritt von dem Vermieter nicht zu vertreten ist, schuldet der Mieter dem Vermieter die folgenden Ausfallentschädigungen des Mietzinses in Abhängigkeit vom Zeitpunkt der Rücktrittserklärung:

 

- Rücktritt mehr als sechs Wochen vor Mietbeginn: keine Entschädigung

 

-     Rücktritt ab sechs Wochen vor Mietbeginn: Ausfallentschädigung in Höhe von  50 %

 

- Rücktritt ab vier Wochen vor Mietbeginn: Ausfallentschädigung in Höhe von 70 %

 

 

- Rücktritt ab zwei Wochen vor Mietbeginn: Ausfallentschädigung in Höhe von 100 %

 

Dem Mieter ist der Nachweis gestattet, dass der Vermieterin überhaupt kein Schaden oder ein wesentlich niedrigerer Schaden als die Pauschale entstanden ist. 

 

  • Bis 10 Tage vor Mietbeginn ist der Mieter berechtigt, die gebuchten Zusatzleistungen nach Ziffer 6 kostenfrei in Textform zu stornieren bzw. von dem Vertrag zurückzutreten.

 

Im Zeitraum von 9 – 0 Tagen vor Mietbeginn ist eine Ausfallentschädigung/Schadensersatz der Pauschalen nach Ziffer 6.2 und Ziffer 6.3 in Höhe von 100 % zur Zahlung fällig. Dem Mieter ist der Nachweis gestattet, dass der Vermieterin überhaupt kein Schaden oder ein wesentlich niedrigerer Schaden als die Pauschale entstanden ist. 

 

Bis 5 Tage vor der Veranstaltung können Abweichungen der Teilnehmerzahl bis max. /- 10% berücksichtigt werden. Im Fall der Erhöhung der Teilnehmeranzahl hat der Mieter die auf die zusätzlichen Teilnehmer anfallenden Pauschalen der Zusatzleistungen nach Ziffer 6.2. und 6.3. zu bezahlen. Eine Reduzierung der Teilnehmeranzahl um mehr als 10 % der nach Ziffer 2.3. angegebenen Teilnehmeranzahl wird nicht berücksichtigt.

 

  • Die Ausübung des Rücktrittsrechts bedarf der Textform.

 

 

  1. Datenschutz

 

  • Der Vermieter erhebt die Daten zum Zwecke der Vertragsdurchführung, zur Erfüllung ihrer vertraglichen und vorvertraglichen Pflichten und zur Übersendung von Informationen im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung.

 

  • Zur Erfüllung der angebotenen Leistungen schließt der Vermieter Verträge mit Drittanbietern ab.

 

  • Der Vermieter speichert die Daten nur für den Zeitraum, der zur Erreichung des Speicherungszweckes erforderlich ist. Sofern es zu einem Vertragsverhältnis kommt, speichert der Vermieter die Daten, bis die gesetzlichen Aufbewahrungspflichten abgelaufen sind. Diese betragen grundsätzlich 6 oder 10 Jahre aus Gründen der ordnungsgemäßen Buchführung und steuerrechtlichen Anforderungen.

 

  • Sofern die Daten auf Grundlage einer Einwilligung verarbeitet werden, hat der Mieter das Recht, seine Einwilligungen jederzeit mit Wirkung für die Zukunft ohne Angaben von Gründen zu widerrufen. Der Mieter hat das Recht der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten zu widersprechen. Da die Leistungen des Vermieters zum Teil jedoch die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten und Inanspruchnahme von Dienstleistungen durch Dritte erforderlich machen, würde ein Widerspruch u.U. eine Inanspruchnahme der Leistungen begrenzen bzw. ganz ausschließen.

 

  • Weitere Informationen zum Datenschutz und zum Umgang mit Ihren personenbezogenen Daten erhalten Sie unter www.rdsm.de

 

  1. Sonstiges

 

Nebenabreden, Änderungen oder Nachträge des Mietvertrages bedürfen der Schrift- oder Textform. 

 

  • Von der Nichtigkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser Mietbedingungen bleiben die übrigen Bestimmungen unberührt.

 

  • Erfüllungsort und Gerichtsstand ist München.

 

 

 

 

 

 

Die Spezialisten für Bildung & Event

Mit über 20 Jahren Erfahrung und jährlichen Kursveranstaltungen im dreistelligen Bereich

verfügt die RDSM über ein perfektes KnowHow - nicht nur in der Vermietung - sondern auch

in der Beratung, Durchführung und Kontrolle von Veranstaltungen

 

 

 
IT & Multimedia

Alle Räume verfügen über schnelle SDSL WLAN Anbindung, Gäste Netzwerk, LED Beamer bzw. Medienboard und PC bzw. Notebook.

 
Friendly Support

Gerne bereiten wir die Räumlichkeiten für Ihre Veranstaltung vor. Senden Sie uns Ihr Equipment vorab zu oder buchen Sie unser SR089 Equipment einfach dazu.

 
Empfang & Service

Sie benötigen personelle Hife vor Ort? Getränke, Snacks oder weitere Unterstützung? Kein Problem, teilen Sie uns Ihre Wünsche bei Ihrer Anfrage mit, damit wir diese mit unseren Leistungen abgleichen können.

 
 

Angebotspreise für unsere Räumlichkeiten

Bitte beachten Sie, dass diese Preisliste nur eine Übersicht über die Räumlichkeiten bieten soll. Selbstverständlich können Sie Ihre detaillierte Anfrage gerne an uns senden. Wir unterbreiten Ihnen dann ein entsprechendes Angebot, welches perfekt auf Sie zugeschnitten ist.

SR089

RAUM-S1

120 €

/bis 5 Stunden

200 €

/bis 9 Stunden
Geeignet für (Personen)
  • 30-35 (am Tisch)
  • 40-45 (bestuhlt)

Medientechnik verfügbar
weitere Leistungen auf Anfrage
SR089

RAUM-S2

120 €

/bis 5 Stunden

200 €

/bis 9 Stunden
Geeignet für (Personen)
  • 30-35 (am Tisch)
  • 40-45 (bestuhlt)

Medientechnik verfügbar
weitere Leistungen auf Anfrage
SR089

RAUM-S3

100 €

/bis 5 Stunden

180 €

/bis 9 Stunden
Geeignet für (Personen)
  • 20-24 (am Tisch)
  • 30 (bestuhlt)

Medientechnik verfügbar
weitere Leistungen auf Anfrage
SR089

RAUM-S4 - verfügbar 08/20

80 €

/bis 5 Stunden

150 €

/bis 9 Stunden
Geeignet für
  • Praxisraum bis zu
  • 12 Personen

Medientechnik verfügbar
weitere Leistungen auf Anfrage


SR089

RAUM-S5

100 €

/bis 5 Stunden

180 €

/bis 9 Stunden
Geeignet für (Personen)
  • 20-24 (am Tisch)
  • 30 (bestuhlt)

Medientechnik verfügbar
weitere Leistungen auf Anfrage


SR089

RAUM-S6

100 €

/bis 5 Stunden

150 €

/bis 9 Stunden
Geeignet für (Personen)
  • 12-14 (am Tisch)
  • 16 (bestuhlt)

Medientechnik verfügbar
weitere Leistungen auf Anfrage


SR089

RAUM-S7 Praxisraum

80 €

/bis 5 Stunden

150 €

/bis 9 Stunden
Geeignet für
  • Praxisraum bis zu
  • 12 Personen

Medientechnik, Debriefing verfügbar
weitere Leistungen auf Anfrage


SR089

RAUM-S8

200 €

/bis 5 Stunden

350 €

/bis 9 Stunden
Geeignet für (Personen)
  • nicht möglich (am Tisch)
  • 60 (bestuhlt)

Medientechnik verfügbar
kombinierbar mit S9 (Trennwand)


SR089

RAUM-S9

200 €

/bis 5 Stunden

350 €

/bis 9 Stunden
Geeignet für (Personen)
  • nicht möglich (am Tisch)
  • 60 (bestuhlt)

Medientechnik verfügbar
kombinierbar mit S8 (Trennwand)


SR089

RAUM-S10 - verfügbar 08/20

80 €

/bis 5 Stunden

150 €

/bis 9 Stunden
Geeignet für
  • Praxisraum bis zu
  • 12 Personen

Medientechnik verfügbar
weitere Leistungen auf Anfrage



Bitte beachten Sie, dass diese Preisliste nur eine Übersicht über die Räumlichkeiten bieten soll. Selbstverständlich können Sie Ihre detaillierte Anfrage gerne an uns senden. Wir unterbreiten Ihnen dann ein entsprechendes Angebot, welches perfekt auf Sie zugeschnitten ist. Auf Wunsch übernehmen wir auch das Catering für Sie.



Bitte beachten Sie, dass alle Preise für gewerbliche Verbraucher bestimmt sind und es sich deshalb um Nettopreise zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer handelt.

 

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Anschrift :

Lehrinstitut für präklinische Rettungsmedizin gGmbH
Staatlich anerkannte Berufsfachschule und präklinisches Fortbildungszentrum
Seminarraum089
Geisenhausenerstr. 11
81379 München

 
Telefon:
0049(0)89 7243411

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